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Satzung

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Satzung

Satzung für carrusel e.V.

Originalsatzung beschlossen auf der Gründungsversammlung am 23.11.02 in Bonn.

  • Erste Satzungsänderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 01.02.2006.
  • Zweite Satzungsänderung beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.06.2013.
  • Dritte Satzungssänderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23.9.2015.
  • Vierte Satzungsänderung beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 6.09.2017.
  • Fünfte Satzungsänderung beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.4.2018.
  • Sechste Satzungsänderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10.10.2018.
  • Siebte Satzungsänderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30.06.2021.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Inhalt zu § 1
  1. Der Verein trägt den Namen „carrusel e.V.“. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter der Registriernummer 20 VR 8123 vom 09.04.03.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr.

§ 2. Vereinszweck

Inhalt zu § 2
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

  2. Er bezweckt insbesondere die sozialpädagogische Betreuung, Förderung des zweisprachigen Spracherwerbs und interkultureller Kommunikation von Kindern in den Sprachen Deutsch und Spanisch.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und den Betrieb einer zweisprachigen Tageseinrichtung für Kinder. Darüber hinaus setzt sich der Verein ein für

  • spanisch- bzw. deutschsprachige Kindergruppen, z.B. Spiel- und Kontaktgruppen, Sport-, Musik- und Tanzgruppen
  • zweisprachige Erziehung für Kinder unter drei Jahren z.B. in Krippen oder bei Tagesmüttern
  • die zweisprachige Erziehung in der Schule sowohl in Form zweisprachiger Klassen als auch nachmittäglicher Kurs- bzw. Betreuungsangebote
  • die Unterstützung und Bestärkung von Eltern bei bzw. in der zweisprachigen Erziehung ihrer Kinder.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Inhalt zu § 3
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

Inhalt zu § 4
  1. Passives Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Mit Aufnahme eines Kindes eines passiven Vereinsmitgliedes in die Kindertagesstätte wird die Familie des Kindes zum aktiven Mitglied des Vereins. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheiden nach schriftlichem Antrag der Vorstand und die Leitung der Kindertagesstätte unter vorheriger Anhörung des Elternrates. 3. Aktive Mitglieder, deren Kinder die Tageseinrichtung verlassen haben, werden zum nächsten Monatsersten automatisch passive Mitglieder, sofern sie nicht aus dem Verein ausgetreten sind. 4. Unabhängig von Absatz 2 kann eine passive Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag in eine aktive Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung umgewandelt werden. Die umgewandelten passiven

Mitgliedschaften in aktive dürfen maximal 25% der gesamten aktiven Mitglieder ausmachen.

§ 5. Beiträge

Inhalt zu § 5

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in einer Beitragsordnung fest.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Inhalt zu § 6
  1. Die Mitgliedschaft endet a durch Austritt b durch Ausschluss c durch Tot oder bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung. Der Austritt ist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Monatsende möglich.
  2. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss werden Mitgliedsbeiträge nicht anteilmäßig zurückerstattet. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen schwer zuwiderhandelt oder mit seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 4. Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es unbekannt verzogen ist und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet hat.

§ 7. Organe

Inhalt zu § 7

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8. Mitgliederversammlung

Inhalt zu § 8
  1. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit der Gelegenheit zur Ergänzung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Änderungswünsche müssen spätestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, ansonsten gilt die Tagesordnung als endgültig. Fristgerecht mitgeteilte Änderungswünsche zur Tagesordnung sind allen Mitgliedern nach Möglichkeit bekannt zu geben. Ist dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, so ist als erster Punkt der Tagesordnung, die endgültige Tagesordnung zu beschließen. Kommt es zu einzelnen Punkten der Tagesordnung nicht zur Einigung, so ist dieser Punkt zu vertagen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von mindestens 1»4 der aktiven oder 1»4 aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und des Grundes gefordert wird.

  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    • (a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands
    • (b) Entgegennahme des Berichts des/r Rechnungsprüfer/s
    • (c) Entlastung des Vorstands
    • (d) Wahl des Vorstands
    • (e) Abberufung und Wahl des Rechenprüfers sowie eines Vertreters
    • (f) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der eventuellen Aufnahmegebühr
    • (g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • (h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine schriftliche Bevollmächtigung zur Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist für einen konkreten Sitzungstermin möglich. Ein Mitglied kann die Vertretung nur maximal eines Mitgliedes wahrnehmen.

  5. An Beschlussfassungen dürfen sich nur aktive Mitglieder beteiligen. Eltern oder mehrere Erziehungsberechtigte eines Kindes wählen dabei mit nur einer Stimme. Dies gilt auch, wenn Eltern mehrere Kinder in der Einrichtung haben.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich personenbezogener Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt auf Antrag eine geheime Wahl.

  7. Sind Teile eines Beschlusses rechtsfehlerhaft zustande gekommen, so ist nicht der gesamte Beschluss unwirksam, wenn dieser durch sinngemäße Auslegung geheilt werden kann.

  8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und möglichst zeitnah an die Mitglieder zu versenden.

  10. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn er vom Vorstand ausgearbeitet und formuliert wurde und wenn die einfache Mehrheit der aktiven Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse in Schriftform erklärt.

§ 8a Online-Mitgliederversammlung

Inhalt zu § 8a
  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online- Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). 3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. 4. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Inhalt zu § 9

Satzungsänderungen bedürfen einer 3»4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, bedürfen zusätzlich einer Mehrheit von 2/3 aller aktiven Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Vorschläge zu Satzungsänderungen von Mitgliedern sind zu behandeln wie Änderungswünsche zur Tagesordnung nach § 8 Abs. 1. 2. Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10. Vorstand

Inhalt zu § 10
  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Zu den Aufgaben gehören u.a. der Abschluss und die Kündigung von Arbeits- und Mietverträgen, Mitarbeitergespräche und -führung, Finanzplanung und die Kassenführung.

  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Personen, die aktive Vereinsmitglieder sind. Es sollen mind. zwei Vorstandsmitglieder der spanischen und ebenso mind. zwei Vorstandsmitglieder der deutschen Sprache mächtig sein. Angestellte des Vereins (oder deren (Ehe-)Partner), die gleichzeitig aktive Mitglieder sind, können nicht Vorstandsmitglieder sein. Ein aktives Mitglied kann zudem nicht gleichzeitig Vorstands- und Elternratsmitglied sein.

  5. Der Vorstand soll mindestens 4 Mal jährlich tagen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden . Die Vorstandssitzungen können sowohl in Präsenz als auch virtuell oder per Telefon stattfinden Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

  6. Die Mitglieder des Vorstands werden auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Abweichend von § 8 Absatz 4 werden in dem Fall, in dem sich mehr als sieben Personen für die Wahl als Mitglieder des Vorstands bewerben, nur die sieben Personen mit der höchsten Stimmenzahl in den Vorstand gewählt. Führt eine Stimmengleichheit dazu, dass mehr als sieben Personen in den Vorstand gewählt wären, findet in einem zweiten Wahlgang eine erneute Abstimmung über die gleich platzierten Kandidaten statt. Sollte auch dieser Wahlgang eine Stimmengleichheit hervorbringen, entscheidet das Los. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Vorzeitig können Vorstandsmitglieder nur abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 27 II 2 BGB vorliegt und dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen beschließt.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und protokolliert diese. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu genehmigen.

  8. Der Vorstand kann für einzelne Geschäftsfelder besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.

  9. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwandsentschädigung für die Vorstandsarbeit wird nur in dem Umfange gewährt, als dass es sich um notwendige Sach- und Personalauslagen handelt, z.B. Fahrt- und Telefonkosten, soweit diese ein angemessenes Maß von 15 € im Monat übersteigen. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

§ 11. Rechnungsprüfer

Inhalt zu § 11

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstands jeweils einen Rechnungsprüfer und Stellvertreter in separaten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands und nicht für das zu prüfende Geschäftsjahr Vorstandsmitglied gewesen sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Rechnungsprüfer haben das Recht unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Rechnungsprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12. Auflösung

Inhalt zu § 12
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer 3»4 Mehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Kreisgruppe Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung in Bonn zu verwenden hat.